Themen: Leben
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Eine Mietvertragsklausel, die verbietet, einen Hund auch nur kurz allein in der Wohnung zu lassen, ist rechtlich kaum durchsetzbar. Sie schränkt die persönliche Lebensgestaltung der Mietenden übermässig ein, weil selbst für alltägliche Besorgungen eine Betreuung nötig wäre. Ohne besondere vertragliche Abmachung zur Tierhaltung darf ein Hund auch ohne Zustimmung der Vermieterin gehalten werden. Mietende müssen die Wohnung sorgfältig nutzen und auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen. Bleibt der Hund während ihrer Abwesenheit ruhig und verursacht keine Schäden, fehlt ein berechtigtes Interesse an einem strikten Verbot. Eine genaue Überwachung der Abwesenheiten würde zudem die Privatsphäre verletzen. Für eine ausserordentliche Kündigung müsste der Hund die Nachbarschaft schwer stören oder die Wohnung beschädigen. Eine ordentliche Kündigung, die auf einer treuwidrigen Regelung beruht, kann ebenfalls angefochten werden. Empfohlen wird zunächst ein Gespräch mit der Vermieterin. Bei einer Kündigung können sich Mietende innert 30 Tagen an die Schlichtungsbehörde wenden.