Themen: Leben
Regionen: Schweiz, Zürich/Winterthur
Beim Wohnungswechsel gelten mehrere verbreitete Annahmen zum Mietrecht nicht uneingeschränkt. Vermietungen dürfen einen Mietvertrag nicht an den Kauf überteuerter Möbel der Vormieterschaft knüpfen. Schäden, die beim Einzug bereits vorhanden sind, müssen neue Mietende nicht beheben, sollten aber sofort im Übernahmeprotokoll oder innert zehn Tagen schriftlich festgehalten und fotografiert werden. Wer ausserhalb der Kündigungsfrist auszieht, muss grundsätzlich nur eine zumutbare, zahlungsfähige Person vorschlagen, die den Mietvertrag übernehmen will; drei Nachmieter sind nicht erforderlich. Bei Untervermietung ist zwar die Zustimmung der Vermieterschaft nötig, sie darf aber nur aus bestimmten Gründen verweigert werden. Gelegentliches Hundegebell rechtfertigt in der Regel keine Kündigung ohne erhebliche, trotz Mahnung fortgesetzte Störung. Eine Anfangsmiete kann innert 30 Tagen nach Wohnungsübernahme angefochten werden, etwa bei einer Erhöhung von mindestens zehn Prozent gegenüber der Vormiete. Die behauptete Quartierüblichkeit entscheidet dabei nicht automatisch. Bei der Rückgabe besteht keine Pflicht, ein strittiges Übergabeprotokoll zu unterschreiben.