Themen: Leben, Gesundheit
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Das Bundesgericht erlaubt die Erwähnung einer Krankheit im Arbeitszeugnis nur unter engen Voraussetzungen. Sie ist zulässig, wenn die Erkrankung die Arbeitsleistung oder das Verhalten gravierend beeinträchtigt hat. Ebenso kann sie genannt werden, wenn eine Person wegen der Krankheit ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen konnte und dies einen sachlichen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellte. Bei einem Burn-out, das vor drei Jahren zu einem dreimonatigen Ausfall führte, ist eine Nennung nach dieser Einschätzung nicht gerechtfertigt. Die Krankheit liegt zu lange zurück, um noch als Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gelten. Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass sie Leistung oder Verhalten langfristig schwer beeinträchtigt hätte.