Themen: Gesundheit, Wirtschaft/Finanzen
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Ein Arbeitnehmer liess sich nach einem Streit mit seinem Chef während der Kündigungsfrist krankschreiben. Seine Arbeitgeberin zweifelte das Arztzeugnis an und schickte ihn zu einem Vertrauensarzt. Dieser übermittelte ihr eine detaillierte Diagnose, die eher einem psychiatrischen Gutachten als einem üblichen Arztzeugnis entsprach. Zürcher Gerichte verurteilten den Arzt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses; das Bundesgericht bestätigte dies. Bei Zweifeln am Arztzeugnis dürfen Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen. Sie dürfen von der Vertrauensärztin aber nicht mehr erfahren als von der behandelnden Ärztin: zulässig sind Angaben zur Dauer und zum Grad der Arbeitsunfähigkeit. Informationen über die konkrete Krankheit sind nicht erlaubt, sofern die betroffene Person nicht ausdrücklich zustimmt. Massgeblich sind Artikel 328b des Obligationenrechts und das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs. Bei mehreren Arbeitsstellen gilt eine Krankschreibung jeweils nur für die betroffene Tätigkeit.