Themen: Leben, Innen-Politik, Gesundheit
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Halloweenkostüme und Streiche sind nicht grenzenlos erlaubt. Wer Menschen mit einer echt wirkenden Kettensäge oder als Horrorclown erschreckt, kann sich je nach Intensität wegen Drohung, Nötigung oder Schreckung der Bevölkerung strafbar machen. Eierwürfe, Sprayereien, zugeklebte Autotüren und Böller in Briefkästen können als Sachbeschädigung oder Brandstiftung gelten. Auch täuschend echte Spielzeugpistolen werden rechtlich als Waffen behandelt; für ihre Einfuhr kann eine Bewilligung nötig sein. Kinder in dunklen Verkleidungen sollen im Strassenverkehr reflektierende Elemente oder Leuchtstäbe tragen. Warnungen gelten ferner verdorbenen Süssigkeiten, ungeprüfter Schminke und Kontaktlinsen sowie Kerzen und leicht entflammbaren Kostümen. Mit Gesicht verhüllende Halloweenverkleidungen sind am 31. Oktober als einheimischer Brauch vom Verhüllungsverbot ausgenommen. Beim Autofahren oder Velofahren dürfen Kostüme Sicht und Bewegungsfreiheit nicht einschränken.