Themen: Leben
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Grosseltern können ein gerichtliches Besuchsrecht zu ihren Enkeln grundsätzlich nur bei ausserordentlichen Umständen durchsetzen, etwa wenn sie eine Elternrolle übernommen haben und der Kontakt dem Kindeswohl dient. Für die notwendige Pflege eines kranken Enkelkindes besteht unter Bedingungen ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung, jedoch höchstens zehn Tage jährlich. Diagnosen dürfen Eltern und Ärzte ohne Einwilligung nicht weitergeben; urteilsfähige Kinder entscheiden selber über medizinische Informationen. Eine gesetzliche Pflicht, Enkel zu hüten, gibt es nicht. Regelmässige unentgeltliche Betreuung kann aber erbrechtlich als Begünstigung einer Tochter oder eines Sohnes gelten, falls dadurch etwa Betreuungskosten gespart werden. Kinder haften bei Urteilsfähigkeit für verursachte Schäden; Betreuungspersonen nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Auslandsreisen benötigen in der Praxis meist die Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern. Bei günstigen finanziellen Verhältnissen können Grosseltern zudem zur Unterstützung ihrer Nachkommen verpflichtet werden.