Themen: Leben
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Nach dem Tod des Vaters darf dessen Zimmer im Pflegeheim auf Verlangen des Heims geräumt werden, ohne dass dadurch das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich verloren geht. Das gilt als blosse Verwaltungshandlung, sofern die geräumten Gegenstände nicht für den eigenen Gebrauch behalten werden sollen. Wertvolle Sachen sind sicher und getrennt aufzubewahren. Vorgefundenes Bargeld darf keinesfalls ausgegeben werden, auch nicht für offene Rechnungen des Verstorbenen. Sonst kann die Erbausschlagung nach Gesetz verwirkt sein. Gläubiger könnten dann gerichtlich geltend machen, dass die Erbin oder der Erbe für Schulden des Verstorbenen haftet. Wer ausschlagen will, sollte dies der zuständigen Behörde möglichst rasch, spätestens aber innert drei Monaten nach dem Todesfall, erklären. Das sichergestellte Bargeld kann dabei direkt der Behörde oder dem Konkursamt übergeben werden.