Themen: Leben
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Mietende müssen im Schweizer Mietrecht den sogenannten kleinen Unterhalt selbst erledigen. Dazu gehören Reparaturen, die sich mit einfachen Handgriffen ausführen lassen. Muss hingegen eine Fachperson beigezogen werden, gilt die Arbeit als gewöhnlicher Unterhalt; dafür trägt die Vermieterschaft die Kosten. Weder die Höhe einer Rechnung noch eine abweichende Klausel im Mietvertrag seien dafür entscheidend. Beim Entlüften einer Heizung ist die Zuordnung nicht eindeutig. Das Öffnen eines funktionierenden Heizungsventils könne einer Mietpartei grundsätzlich zugemutet werden. Ist ein Ventil jedoch blockiert, braucht es möglicherweise Fachwissen. Dann dürfte die Arbeit nicht mehr als kleiner Unterhalt gelten, und die Vermieterschaft müsste jemanden beauftragen. Wer unsicher ist, soll sich an Hauswartung oder Nachbarschaft wenden.