Themen: Gesundheit, Leben
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Beim Wechsel der Schweizer Grundversicherung darf keine Doppelversicherung entstehen. Die alte Krankenkasse berücksichtigt die Kündigung erst, wenn sie von der neuen Kasse direkt über die Aufnahme informiert worden ist. Eine von Versicherten selbst weitergeleitete Bestätigung genügt nicht; sie müssen der neuen Kasse jedoch Auskunft über die bisherige Versicherung geben. Trifft die Meldung erst im Januar ein, beginnt die neue Versicherung erst im Februar. Für Januar ist deshalb die alte Kasse prämienpflichtig und für Behandlungen zuständig. Auch eine beim Wechsel vereinbarte tiefere Franchise gilt erst mit Beginn der neuen Versicherung. Verantwortet die neue Kasse die verspätete Mitteilung, muss sie den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Dazu zählen eine allfällige Differenz zwischen alter und neuer Prämie sowie Arztkosten, die wegen der höheren alten Franchise nicht gedeckt sind. Versicherte sind finanziell so zu stellen, als wäre der Wechsel rechtzeitig erfolgt.