Themen: Leben
Regionen: Schweiz, Aargau/Solothurn
Nach der Praxis des Aargauer Obergerichts können Nachbarn während 30 Jahren verlangen, dass ein Baum mit zu geringem Grenzabstand entfernt wird. Die Frist beginnt bei jeder Handänderung neu zu laufen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange frühere Nachbarn den Verstoss gegen die Grenzabstandsvorschriften widerspruchslos geduldet haben. Der Beseitigungsanspruch des neuen Nachbarn ist deshalb im geschilderten Fall noch nicht verwirkt.