Themen: Leben
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Grosseltern haben gegenüber ihren Enkeln grundsätzlich wenige eigene Rechte und keine gesetzliche Pflicht zur Betreuung. Ein gerichtlich durchsetzbares Besuchsrecht kommt nur bei ausserordentlichen Umständen infrage, etwa wenn sie faktisch eine Elternrolle übernommen haben; es muss dem Kindeswohl dienen. Bei der notwendigen Betreuung eines kranken Kindes unter 15 Jahren können auch Grosseltern frei erhalten, aber höchstens zehn Tage jährlich und nur, wenn die Eltern tatsächlich verhindert sind. Medizinische Diagnosen bleiben geschützt, sofern Eltern oder urteilsfähige Kinder sie nicht freigeben. Erbrechtlich haben Enkel bei lebenden Eltern keinen direkten Anspruch auf den Nachlass der Grosseltern; stirbt ein Elternteil vorher, können sie dessen Stellung und Pflichtteilsansprüche übernehmen. Regelmässige kostenlose Betreuung kann später als ausgleichspflichtige Begünstigung eines Kindes gelten. Betreuungspersonen haften für Schäden nur bei verletzter Aufsichtspflicht. Für Auslandsreisen braucht es in der Praxis meist die Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern.