Themen: Leben, Wirtschaft/Finanzen
Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt
Eine ledige Partnerin, die als Vorerbin ein Haus ihres verstorbenen Lebenspartners erhält, muss Erbschaftssteuer bezahlen. Massgebend ist dabei ihr Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Die Kinder des verstorbenen Partners sind als Nacherben vorgesehen und erhalten das Haus erst nach dem Tod der Vorerbin. Für diesen späteren Übergang fällt keine Erbschaftssteuer an: Kinder des Erblassers sind von dieser Steuer befreit. Die Steuerpflicht trifft somit die Vorerbin beim ersten Erbgang, nicht aber die Kinder beim anschliessenden Übergang des Hauses.