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Einsprachefrist beginnt erst bei Empfang einer Verfügung

saldo.ch

Themen: Innen-Politik

Regionen: Schweiz, Tessin

Die Tessiner AHV-Ausgleichskasse verschickte am 23. Oktober eine Verfügung per B-Post an eine Bezügerin von Ergänzungsleistungen. Deren Vertreterin meldete sich am 12. November erstmals bei der Kasse und erhob am 9. Dezember Einsprache. Die Ausgleichskasse hielt diese für verspätet: Nach ihrer Auffassung war die 30-tägige Frist einen Monat nach dem Versand abgelaufen. Das kantonale Versicherungsgericht gab jedoch der Betroffenen recht. Die Frist beginne erst mit dem Empfang der Verfügung; dieser sei frühestens am 12. November nachgewiesen. Damit erfolgte die Einsprache rechtzeitig. Der Entscheid 33.2026.32 datiert vom 2. September 2026.

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