Themen: Innen-Politik, Wirtschaft/Finanzen
Regionen: Schweiz, Romandie
Eine Ärztin für traditionelle chinesische Medizin eröffnete in Genf eine Praxis. Ihre Steuerberaterin teilte ihr mit, sie sei nicht mehrwertsteuerpflichtig. Diese Auskunft war falsch, weil die Ärztin keine Zulassung für Schulmedizin hatte. Sie musste der Finanzverwaltung deshalb 380'000 Franken Mehrwertsteuer und Zinsen nachzahlen und verlangte den Betrag von der Beraterin als Schadenersatz. Das Genfer Kantonsgericht und das Bundesgericht sprachen ihr die gesamte Summe zu. Die Gerichte gingen davon aus, dass die Ärztin ihre Honorare erhöht hätte, wenn sie von der Mehrwertsteuerpflicht ihrer Behandlungen gewusst hätte. Das Bundesgericht fällte sein Urteil 4A_93/2026 am 17. August 2026.