Themen: Gesundheit, Innen-Politik
Regionen: Schweiz, Zentralschweiz
Ein Luzerner Vater scheiterte mit dem Antrag, für die Prämienverbilligung Kinderabzüge von je 9000 Franken für seine vier Kinder anzurechnen. Er betreut die Kinder im Modell der alternierenden Obhut je zur Hälfte. Die zuständigen Instanzen wiesen sein Begehren ab. Für die Prämienverbilligung ist im Kanton Luzern das steuerbare Nettoeinkommen massgebend. Der Vater kann den von ihm geleisteten Kinderunterhalt von monatlich 1970 Franken steuerlich abziehen. Ein zusätzlicher Abzug für die Kinder ist jedoch nicht zulässig. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung mit Urteil 8C_90/2025 vom 25. August 2026.