Themen: Innen-Politik, Gesellschaft
Regionen: Schweiz, Ostschweiz
Das Sozialamt der Stadt St. Gallen kürzte einer Frau die Sozialhilfe um rund 680 Franken. Es stützte sich auf Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos), die bei Konkubinatspartnern eine Kürzung vorsehen können, auch wenn der Partner die betroffene Person finanziell nicht unterstützt. Das kantonale Gericht hob den Entscheid auf, weil eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines fiktiven Beitrags des Konkubinatspartners fehlte. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 10. September 2026. Im Kanton St. Gallen seien die Skos-Richtlinien nicht verbindlich und könnten deshalb nicht als Grundlage für die Kürzung dienen.