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Krankschreibung Schweiz: Arbeiten trotz Grippe und Co. – das gilt

beobachter.ch
Krankschreibung Schweiz: Arbeiten trotz Grippe und Co. – das gilt

Themen: Leben, Gesundheit

Regionen: Schweiz, Schweiz Unbestimmt

Arbeitsunfähige Angestellte müssen ihre Arbeit aussetzen und sich erholen; Arbeitgeber dürfen sie weder zur Büroarbeit noch zu Aufgaben im Homeoffice zwingen. Ein Arztzeugnis wird oft ab dem dritten Krankheitstag verlangt, muss aber keine Diagnose enthalten. Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber auf eigene Kosten eine Vertrauensärztin beiziehen, nicht jedoch Kontrollanrufe oder -besuche durch Vorgesetzte verlangen. Während einer Krankheit besteht grundsätzlich Anspruch auf Lohn einschliesslich fester Zulagen. Im ersten Dienstjahr gilt nach den ersten drei Monaten eine Lohnfortzahlung von bis zu drei Wochen, später eine angemessen längere Dauer; Krankentaggeldversicherungen sehen häufig 80 Prozent des versicherten Lohns vor. Kündigungen sind je nach Dienstalter während 30, 90 oder 180 Tagen gesperrt. Krankheit in den Ferien kann zum Nachbezug berechtigen, sofern Ferienunfähigkeit ärztlich belegt ist. Arbeitgeber sollen Präsentismus verhindern, Erkrankte nötigenfalls nach Hause schicken und Kolleginnen und Kollegen vor Ansteckung schützen.

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